Hier werden die wichtigsten Informationen zur Pflegepflichtversicherung und einer Ergänzung mit einer Pflegezusatzversicherung aufbereitet

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Was man zur Pflegepflichtversicherung wissen muß

Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen sich automatisch auch in der Pflegeversicherung versichern. Selbst privat Versicherte müssen diese Versicherung bei ihrem Anbieter mit abschließen.

Pflegepflichtversicherung
Die Pflegepflichtversicherung ist also für alle eine Pflicht, die viele vielleicht auch als Last ansehen. Aber sie springt ein, wenn man zum Pflegefall wird und dementsprechend in ein Pflegeheim umziehen bzw. sich von Angehörigen oder Freunden pflegen lassen muss. So schützt sie vor dem finanziellen Ruin, den dieser Aufenthalt in einem Pflegeheim mit sich bringen würde.

Und auch die pflegenden Angehörigen sind durch die Pflegepflichtversicherung abgesichert. Sie erhalten für die erbrachte Pflege das so genannte Pflegegeld, welches sich immer nach der Pflegestufe des Patienten bemisst. So unterteilt man hier in drei verschiedene Pflegestufen, je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit. Je schwerer diese ist, desto höher ist die Pflegestufe, in die der Patient eingestuft wird und umso höher ist auch das Pflegegeld, das pflegende Angehörige oder auch ein professioneller Pflegedienst erhält.

 

Auch bei einer notwendigen stationären Behandlung übernimmt die Pflegepflichtversicherung die hierfür entstehenden Kosten. Sollte der Patient von Angehörigen gepflegt werden, zahlt die Pflegeversicherung während des Urlaubs der Angehörigen auch für eine andere Pflegeperson, bzw. die teilstationäre Pflege, soweit diese notwendig ist.

Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung richten sich nach prozentual nach dem jeweils anfallenden Einkommen des Versicherten und werden zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Besteht ein Recht auf Familienversicherung, so sind die Angehörigen automatisch mitversichert. Kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen dem 01.01.2005 einen Aufschlag in Höhe von 0,25 % zur Pflegeversicherung zahlen, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt. Allerdings gilt diese Regelung nur für Personen, die nach dem 01.01.1940 geboren sind.

Alle anderen können weiterhin den „ermäßigten“ Beitragssatz in Anspruch nehmen. Auch Personen, die im Sinne des Gesetzes keine Eltern mehr sind, also deren Kinder bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind, müssen den Zuschlag nicht zahlen. Hier soll ein Anreiz geschaffen werden, Kinder in die Welt zu setzen, die dann wiederum für die ältere Generation die Einnahmen in den Pflegepflichtversicherungen erwirtschaften sollen.

Ausnahmen bei der Pflegeversicherung

Aber es gibt auch Ausnahmen im Bezug auf den Regelbeitragssatz. Beispielsweise müssen Arbeitnehmer in Sachsen 1,35 % des Beitrages alleine tragen. Der Arbeitgeber zahlt nur 0,35 % hinzu, da hier kein Feiertag gestrichen wurde und die Arbeitgeber nicht noch zusätzlich belastet werden sollen. Seit dem 01.04.2004 müssen selbst Rentner den vollen Pflegesatz alleine tragen. Für Arbeitslose, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen, trägt diese auch die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung.
Während des Bezuges von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld sind die Personen, die dieses erhalten, von der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei gestellt.

 

Um die Kosten noch besser abzudecken, kann die Pflegepflichtversicherung Pflegezusatzversicherung sogar noch aufgestockt werden. Sinnvoll ist dies sicher, wenn man bedenkt, welch enorme Kosten der Aufenthalt im Pflegeheim oder auch die häusliche Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflegedienste mit sich bringen.
Das Pflegegeld selbst wird allerdings nur bei der häuslichen Pflege gezahlt. Bei der Unterbringung in einem Heim erhält dieses die erstatteten Kosten.

Beitragshöhe, Leistungsumfang und Vertragsklauseln sind wichtige Aspekte der Pflegezusatzversicherung. Um hier keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Vergleich der Pflegezusatzversicherungen durchgeführt werden.

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