Die wichtigsten Informationen zum Sparbuch und zu Spareinlagen auf Sparbüchern

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Was man zum Sparbuch und Spareinlagen wissen sollte

Es existieren verschiedene Formen von Spareinlagen, so beispielsweise Sparpläne, Sparbriefe und das Sparbuch. In Deutschland ist das Sparbuch die wohl gebräuchlichste Form der Spareinlagen.

Das Sparbuch ist im Grunde ein Guthabenkonto zur Vermögensbildung. In der Regel liegen die Zinsen bei ca. 0,5 bis 1 % im Jahr.
Auf dem dazugehörigen physischen Sparbuch, welches in der Regel dem Kontoinhaber ausgehändigt wird, werden die Kontobewegungen vermerkt. Also alle Abhebungen, Einzahlungen und die Zinsgutschriften.

 

Den Kunden kann durch das Kreditinstitut die Möglichkeit bzw. das Recht eingeräumt werden, über einen Betrag von in der Regel maximal 2.000,00 Euro je Kalendermonat ohne Sparbuch Kündigung zu verfügen. Im Einzelfall können die Kreditinstitute eine Verfügung über einen höheren als den festgelegten Betrag zulassen. In diesem Fall können Vorschusszinsen berechnet werden. Vorschusszinsen sind die „Gebühren“, die der Kunde bezahlen muss, wenn er über mehr Geld von seiner Spareinlage verfügen möchte, als ihm laut Vertragsvereinbarung frei zur Verfügung steht.

Die Zinsgutschrift beim Sparbuch

Die Zinsgutschrift der Sparbücher erfolgt in der Regel am Ende des Kalenderjahres oder bei Schließung des Kontos. Der Sparbuch Zinssatz (Spareckzins) ist im Normalfall variabel. Er kann durch Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kunde für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben werden. Innerhalb dieser Zeit ist meistens keine Verfügung durch den Gläubiger möglich.

Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“, das Kreditinstitut kann in der Regel an jede Person, die das Sparbuch vorlegt, mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, wenn die Verfügung innerhalb der vertraglichen Vereinbarung liegt. Verfügungen über Spareinlagen sind nur gegen Vorlage der Sparurkunde möglich, es gibt hierbei jedoch Ausnahmen. So beispielsweise bei Daueraufträgen zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei dem gleichen Kreditinstitut,  Belastungen durch das Kreditinstitut (Tilgungsraten, Depotgebühren etc.) oder nach Verlust der Sparurkunde.

Das Kreditinstitut kann bei Verlust der Sparurkunde auf Grund einer Verlusterklärung eine Ersatzurkunde ausstellen. Aus Haftungsgründen erfolgt dies in der Regel nur bei geringen Beträgen. Im Fall von größeren Beträgen muss die Urkunde gerichtlich für ungültig erklärt werden (Aufgebotsverfahren).

Die Definition von Spareinlagen auf Sparbüchern

§ 21 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung für Kreditinstitute und Direktbanken regelt in Deutschland die Definition von Spareinlagen. Demnach sind Spareinlagen unbefristet angenommene Einlagen. Sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt. Eine Urkunde muss über das Guthaben ausgestellt werden, beispielsweise ein Sparbuch.
Die Spareinlagen dürfen nicht von vornherein befristet sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens 3 Monate betragen. Nur natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Personenzusammenschlüsse und gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen dürfen Gläubiger sein.

Spareinlagen zum Sparbuch werden nicht angenommen von Kapitalgesellschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform. Außer wenn diese Unternehmen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen oder es sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Mietkautionen handelt.

Spareinlagen wie das Sparbuch sind in der Regel risikoarme Anlageformen, Rückzahlung und Zinsen sind garantiert. Sie unterliegen der Einlagensicherung, dass heißt die Einlagen der Kunden sind im Falle einer Insolvenz des Kreditinstitutes geschützt.
Das Sparbuch wird immer öfter durch so genannte Sparcards ersetzt.

 

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